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Die 5 wichtigsten Fragen rund ums Erben – und deren Antworten

1. Bin ich verpflichtet, meinen Nachlass zu regeln?

Nein, grundsätzlich ist man nicht verpflichtet, seinen Nachlass zu regeln. In der Regel empfiehlt es sich jedoch über sein Lebenswerk nachzudenken und die Wünsche die damit verbunden sind, zu fixieren. Denn bei demjenigen, der nichts geregelt hat, greift die gesetzliche Erbfolge. In manchen Fällen kann dies dazu führen, dass das Erbe genauer gesagt das Vererben nicht wie gewünscht erfolgt.

Seinen Willen auch nach dem Tod bekommen

Durch das Aufsetzen eines Testaments können Sie sicherstellen, dass nach ihrem Ableben denjenigen Menschen das zugutekommt, was Sie ihnen auch wirklich zukommen lassen wollen.

Streit vermeiden

Wer seinen Willen klar formuliert, kann damit unter Umständen einem Streit innerhalb der eigenen Familie nach seinem Ableben vermeiden. Denn oft genug hat das Leben gezeigt, dass ein Streit ums Erbe in den besten Familien zu Zerwürfnissen führen kann. 



2. Testament & Erbvertrag … Wo ist der Unterschied?

Der wichtigste Unterschied liegt darin, dass das eine ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft ist, das andere ein zwei- oder mehrseitiges. Was bedeutet das genau?

Testament – ein einseitiges Rechtsgeschäft

Das Testament ist ein klassisches Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass Sie allein bestimmen können, wer Ihren Nachlass bekommen soll. Sie müssen niemanden dazu fragen.

Erbvertrag – ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft

Bei einem zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäft, brauchen Sie immer einen Partner, mit dem Sie dieses Geschäft, also den Erbvertrag schließen. Das Wort “Vertrag” kann man auch von dem Verb vertragen ableiten. Das heißt, man muss sich für den Inhalt dessen, was im Erbvertrag stehen soll, einig sein.

Unterschied Testament und Erbvertrag

Neben den oben genannten Voraussetzungen, dass ein Testament die Einseitigkeit und ein Erbvertrag mindestens die Zweiseitigkeit voraussetzt, gibt es noch weitere Unterschiede.

Vertragsschluss

Ein Testament kann, muss aber nicht vor einem Notar geschlossen werden. Beim Erbvertrag ist es zwingend erforderlich, dass ein Notar ihn beurkundet.

Bindungswirkung

Ein Einzeltestament kann von Ihnen jederzeit widerrufen werden. An den Erbvertrag bleiben beide Seiten gebunden. Änderungen sind grundsätzlich nur gemeinsam möglich (sie sehen, Vertrag kommt von vertragen), wenn sich keine der Parteien ein Recht zum Rücktritt hat einräumen lassen.

Gemeinsames Ehegattentestament

Ehepartner haben die Möglichkeit, sich in einem gemeinsamen Testament – auch Berliner Testament genannt –  gegenseitig zu Alleinerben zu bestimmen. Diese Form des Testaments ähnelt dem Erbvertrag. Sie gilt nur für Partner mit Trauschein. 



3. Erbe oder Vermächtnis. Wo ist der Unterschied?

Der Unterschied ist, dass der eine einen Anspruch auf alles hat und der andere hieraus evtl. einen Teil verlangen kann. 

Erbe

Ein Erbe hat grundsätzlich Anspruch auf alles was der Verstorbene hinterlassen hat (dazu zählen auch die Schulden).

Vermächtnisnehmer

Derjenige, dem ein Vermächtnis zusteht, also der Vermächtnisnehmer, hat nur Anspruch auf einen Gegenstand, der ihm vom Erblasser (also dem Verstorbenen) hinterlassen wurde. Das kann dazu führen, dass der Erbe, dem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand aus dem Erbe herausgeben muss.

Vermächtnis, wann macht man so etwas?

In der Regel ist es so, dass das Erbe innerhalb der Familie weitergegeben wird. Soll nun aus diesem gesamten Erbe ein Teil an einen guten Freund des Verstorbenen oder an die liebevolle Hausangestellte weitergegeben werden, dann käme das Vermächtnis ins Spiel.

So zum Beispiel, wenn der Verstorbenen Jäger war und keiner in der Familie sonst Bezug zu diesem Hobby hat. Dann könnten durch Vermächtnis die Jagdutensilien (Jagdwaffen, Jagdausrüstung und Trophäen) beispielsweise an einen guten Jagdfreund des Verstorbenen weitergegeben werden. Oder wer kennt sie nicht (zumindest aus dem einen oder anderen Film) die Hausangestellte, die nach dem Ableben des Hausherrn mit der Goldmünzensammlung bedacht wird. 

Kann ich dann alles per Nachlass verteilen?

Nein, das geht leider nicht so einfach. In der Regel ist es so, dass immer mindestens ein Erbe vorhanden sein muss, der rechtlich in die Fußstapfen des Verstorbenen tritt. Richtig ausgedrückt: es muss immer einen juristischen Nachfolger des Verstorbenen geben. Es ist somit nicht möglich, den gesamten Nachlass einfach auf verschiedene Personen zu verteilen.



4. Erben … Was bedeutet es, Erbe zu sein?

In der juristischen Sekunde, in der jemand verstirbt (Erblasser) tritt der Erbe an dessen Stelle. Mit dessen Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass der Erbe nicht nur die Rechte des Erblassers übernimmt, sondern auch zum Beispiel dessen Schulden. 

Muss ich die Schulden des Erblassers übernehmen?

Wenn ich das Erbe antrete, funktioniert dies nach dem Alles oder Nichts Prinzip. Dies bedeutet, wenn ich das (positive) Erbe, also die Rechte des Verstorbenen haben möchte (Geld, Immobilien, Sachwerte), dann muss ich auch dessen Schulden übernehmen. Wenn ich dies nicht möchte, dann kann ich die Erbschaft ausschlagen. Dies bedeutet dann aber auch, dass ich das positive Erbe nicht bekomme.

Was passiert, wenn es mehrere Erben gibt?

Wenn es mehrere Erben gibt, zum Beispiel dann, wenn mehrere Kinder des Erblassers vorhanden sind, dann bilden diese eine Gemeinschaft. Diese wird Erbengemeinschaft genannt. Dies ist eine Rechtsform, die in der Regel nicht auf Dauer angelegt ist, sondern das Ziel hat, jedem Erben seinen Erbteil möglichst bald auszubezahlen.

Erbengemeinschaft – kann ich vor Verteilung schon einen einzelnen Gegenstand aus dem Erbe haben?

Solange die Erbengemeinschaft besteht, können die Erben nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen. Das bedeutet, dass keiner der Erben bis zur Verteilung einen einzelnen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand hat. Hierin liegt ein gewisses Konfliktpotenzial das nicht selten zu Streit unter den Erben führt. 



5. Testament verfassen … worauf kommt es an?

Dass das Testament nach Ihrem Ableben auch seine Gültigkeit entfaltet, sollten Sie einige Dinge beachten. Beim Testament kommt es vor allem auf eines an: die Form. Damit ist gemeint, dass alle Formvorschriften eingehalten werden. Hierbei ist unter anderem folgendes wichtig:

Notar oder doch eigenhändig?

Ein Testament kann entweder eigenhändig verfasst (das bedeutet handschriftlich), oder durch einen Notar beurkundet werden. 

Was in beiden Fällen unabdingbar ist, …

ist die eigenhändige Unterschrift. Das heißt, dass sowohl das eigenhändig geschriebene Testament, als auch das vom Notar beurkundete Testament die Unterschrift des Erblassers (derjenige, der das Testament verfasst) tragen muss. 

Davon gibt es nur ein paar ganz seltene Ausnahmen, wie zum Beispiel das Nottestament.

Form geht vor Schönheit

Wer von sich meint, dass seine Handschrift nicht so schön sei, und das Testament lieber auf dem Computer oder sogar auf der Schreibmaschine schreiben möchte, sollte dies besser sein lassen. Denn selbst wenn das Testament dann ausgedruckt und unterschrieben wird, reicht dies für die Gültigkeit nicht aus. Denn zur Gültigkeit des Testaments, das nicht durch einen Notar beurkundet wurde, ist die zwingende Voraussetzung, dass es handschriftlich verfasst wurde. Also mit einem Blatt Papier und einem Stift – ganz wie zu Großelterns Zeiten.




Dieser Post soll nur eine Kurzinformation über das Thema geben. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Das Thema kann unter Umständen komplex sein. Sollten Sie eine Rechtsberatung zu diesem Thema benötigen, vermitteln wir Ihnen gerne einen kompetenten und zuverlässigen Kontakt aus unserem Netzwerk.

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Daniel Schütz

Ich bin Daniel Schütz, Geschäftsführer von Schütz Bestattungen®. Zusammen mit meiner Frau und unserem Team übernehmen wir im Trauerfall durch unseren Rundum-Service die vollständige Vorbereitung, Planung & Durchführung der Beerdigung Ihrer Angehörigen. Wir sind für Sie da!


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