IM TRAUERFALL TAG & NACHT ERREICHBAR

Weitere 5 wichtige Fragen rund ums Erben – und deren Antworten

1. Streit ums Erbe vermeiden – Ist das möglich?

Ein Erbfall kann sich von manchen Konflikten, die wir sonst in unserem Leben ausfechten, unterscheiden. Oft ist der Verlust eines geliebten Menschen  noch sehr nahe und wir reagieren unterschiedlich emotional darauf, das Lebenswerk der verstorbenen Person aufteilen zu müssen. Zum anderen geht es dabei nicht selten um hohe Vermögenswerte. So kann es schon einmal vorkommen, dass die Emotionen überkochen.

Wie lässt sich Streit vermeiden?

Ein Allgemeinrezept hierfür gibt es selbstverständlich nicht. Wer als Erblasser jedoch frühzeitig die potenziellen Erben über seine Wünsche informiert, kann zumindest gute Voraussetzungen dafür schaffen, dass es nach seinem Ableben friedlich zugeht. Weiter helfen klare und strukturierte Anordnungen im Testament eventuelle Zweifel über den wirklichen Willen des Erblassers zu verhindern.

Was kann man noch tun, um Streit zu vermeiden?

Nicht selten zeigt sich eine Erbengemeinschaft als sehr streitanfällig. Wie im ersten Teil der 5 wichtigsten Fragen rund ums Erben dargelegt, können Entscheidungen in einer Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich getroffen werden. Hier kann es oft zu Unstimmigkeiten kommen, die im Streit enden.

Beispiel und eine mögliche Lösung

Hat der Erblasser mehrere Kinder von denen er weiß, dass es schwierig wird, eine gemeinsame Lösung für die Aufteilung des Erbes zu finden, böte sich eventuell folgende Möglichkeit: Der Erblasser könnte ein Kind als Erben, also als Rechtsnachfolger einsetzen. Die anderen Kinder könnte er mit einem Vermächtnis bedenken.

Grenzen dieser Lösung

Die Lösung stößt an ihre Grenzen, wenn der große Hauptteil des Erbes aus einer einzigen Immobilie besteht, zum Beispiel einem Einfamilienhaus. Hierbei führt dann fast kein Weg an einer Erbengemeinschaft vorbei. Denn die Möglichkeit des Vermächtnisses außerhalb des Immobilienwertes dürften nicht ausreichend sein, um die anderen Erbberechtigten befriedigen zu können.





2. Besonderheiten beim Vererben einer Immobilie

Oft zählt zum Erbe auch das Familienheim. Zum Beispiel eine Wohnung oder ein Haus, indem der Erblasser gewohnt hat. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen oft steuerfrei vererbt werden. So muss der Erblasser bis zu seinem Tod darin gewohnt haben und dieses an seinen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner vererben/vermachen. Die Immobilie kann auch an Kinder oder Stiefkinder übergehen. Weitere Voraussetzung um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen ist, dass der Erbe dort einziehen muss, und für einen Zeitraum von mindestens weiteren zehn Jahren darin wohnen muss.

Was passiert, wenn die Immobilie verkauft oder vermietet wird?

Wer die so zugedachte Immobilie vor Ablauf der zehn Jahre verkauft, vermietet oder leer stehen lässt, kann unter Umständen die Steuervorteile verlieren. Dies kann auch rückwirkend geschehen.





3. Was man über die Erbschaftssteuer wissen sollte?

Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Ein Kriterium, das die Höhe der Erbschaftssteuer bestimmt, ist nicht nur die Höhe des Vermögens, das übertragen werden soll. Auch die Steuerklasse des Empfängers spielt hierbei eine Rolle. Ebenso das Verwandtschaftsverhältnis des Erblassers zum Empfänger des Vermögenswertes.

Gibt es unterschiedliche Freibeträge?

Ja, die Steuerfreibeträge variieren. Hierbei bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ehepartnern und Nicht-Ehepartnern. Das Finanzministerium gesteht Ehepartnern einen wesentlich höheren Freibetrag zu, als einem nicht-ehelichen Partner.

Ist eine Steueroptimierung auch im Sterbefall sinnvoll?

Grundsätzlich geben die Freibeträge die Möglichkeit einen großen Teil an Werten zu übertragen, ohne dass dafür Erbschaftssteuern anfallen. Wer sein Vermögen so aufteilen kann, dass durch die Freibeträge alles abgedeckt ist, kann schon einmal beruhigt sein. Wessen Vermögen eine größere Summe als die Freibeträge ausmacht, sollte schon zu Lebzeiten über ein gezieltes Vorgehen in Sachen Steuern nachdenken und dieses eventuell auch mit einem Steuerberater besprechen.

Steueroptimierung schon zu Lebzeiten?

Übersteigt das weiter zugebende Vermögen die Freibeträge, kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten damit zu beginnen, über eine steuerliche  Optimierung der Weitergabe von Vermögenswerten nachzudenken. So besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit Vermögenswerte steuerfrei zu verschenken. Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden. Auch hier lohnt sich eine Rücksprache mit dem Steuerberater.



4. Gibt es ein Mindestmaß, was jemand erben muß?

Ja, für einen gewissen Personenkreis gibt es ein Mindestanteil, der zugedacht werden muss. Dieser nennt sich Pflichtteil. Er steht Verwandten in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu. Hierzu zählen auch die Ehegatten oder Lebenspartner. Der Pflichtteil muss auch gegen den Willen des Erblassers zugedacht werden. 

Pflichtteil trotz Enterbung?

In der Regel gilt der Pflichtteil auch dann, wenn der Erbe einen oder mehrere Erben ausdrücklich enterbt hat. 

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist die Hälfte dessen, was dem Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Ein einfaches Beispiel: Gibt es als Erben lediglich zwei Kinder, würden nach der gesetzlichen Erbfolge jedem Kind 50 Prozent des Erbes zustehen. Wird hierbei ein Kind auf seinen Pflichtteil eingeschränkt, stehen ihm lediglich 25 Prozent des Erbes zu.

Wie und wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?

Der Pflichtteil muss in Geld an den Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt werden. Die Auszahlung muss durch die Erben erfolgen. Der Pflichtteil ist in der Regel direkt nach dem Eintreten des Erbfalls fällig. Hierin liegt oft ein Problem, da die Erben oft nicht über die liquiden finanziellen Mittel verfügen, um den Erben kurz nach dem Sterbefall direkt auszubezahlen. 





5. Kann der Pflichtteil reduziert werden?

Unter gewissen Umständen kann der Anspruch reduziert werden. Dies kann jedoch nicht durch ein Testament geschehen, sondern benötigt langfristige Planung. Denn wie man die Erbschaftsteuerlast senken kann, kann man auch den Pflichtteil reduzieren. Durch Verschenken seiner Vermögenswerte.

Verschenken von Vermögenswerten zu Lebzeiten

Wer Vermögenswerte schon zu Lebzeiten an die Personen weitergibt, die nach seinem Tode davon den Nutzen haben sollen, reduziert die Höhe seines Nachlasses. Hierbei ist es entscheidend, dass dies möglichst früh geschieht. Denn auch hier ist die Zeitspanne der letzten 10 Jahre entscheidend.

Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ableben

Bei einer Schenkung erneuert sich der Freibetrag für Beschenkte alle 10 Jahre. So ähnlich verhält es sich bei der Schenkung, die zum Erbe hinzugezählt wird. Findet die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ableben des Erblassers statt, kann diese unter Umständen zum Nachlass hinzugezählt werden. Damit würde sich der Pflichtteil erhöhen. Daher sollte eine Schenkung zur Verringerung des Pflichtteiles frühzeitig in die Wege geleitet werden.



Dieser Post soll nur eine Kurzinformation über das Thema geben. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Das Thema kann unter Umständen komplex sein. Sollten Sie eine Rechts- oder Steuerberatung zu diesem Thema benötigen, vermitteln wir Ihnen gerne einen kompetenten und zuverlässigen Kontakt aus unserem Netzwerk.

Picture of Daniel Schütz
Daniel Schütz

Ich bin Daniel Schütz, Geschäftsführer von Schütz Bestattungen®. Zusammen mit meiner Frau und unserem Team übernehmen wir im Trauerfall durch unseren Rundum-Service die vollständige Vorbereitung, Planung & Durchführung der Beerdigung Ihrer Angehörigen. Wir sind für Sie da!


0157 92 46 92 00

Schütz Bestattungen® ist Ihre beste Wahl bei einem Trauerfall. Unser 100% Rundum-Service garantiert Ihnen eine optimale Vorbereitung, Planung & Durchführung Ihrer Trauerfeier.