1. Darf ich in meinem letzten Willen bestimmen, dass jemand etwas tun muss?
Grundsätzlich ist es möglich, ein Testament oder ein Vermächtnis an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Das bedeutet, dass der Erbe dann, nur in den Genuss der Erbschaft kommt, wenn er sich entsprechend verhält oder etwas Entsprechendes macht.
Darf ich alles als Bedingung für den Erbantritt fordern?
Die Bandbreite dessen, was der Erblasser (derjenige, um dessen Testament es geht) an Auflagen in ein Testament oder Vermächtnis schreiben darf, ist weit gefasst. Was jedoch nicht möglich ist, ist vom Erben ein verbotenes Verhalten zu fordern. Auch alle Auflagen, die gegen die guten Sitten verstoßen sind nicht zulässig. Weiterhin kann der Verfasser des Testaments vom Erben nichts einfordern, was unmöglich ist.
Beispiele
Eines der häufigsten Beispiele dürfte wohl, der der Grabpflege sein. Der Testamentsverfasser gibt dem Erben auf, dass er nur in den Genuss des Erbes kommt, wenn dieser sich auch um dessen Grabpflege kümmern wird. Auch die Pflege eines Haustieres ist ein häufiger Anwendungsfall einer Bedingung an den Erbantritt.
Kann ich im Testament auch etwas verbieten?
Auch das ist möglich. Ein Testament kann mit einer Auflage verbunden werden. Durch diese kann ich ein unerwünschtes Verhalten verhindern. Aber aufgepasst, auch hier liegen die Grenzen dessen was möglich ist, im verbotenen Verhalten, der Sittenwidrigkeit oder der Unmöglichkeit.
Ein Beispiel
Ein Familienhof, der schon seit Generationen in dieser Familie ist, soll auch weiterhin in der Hand der Familie bleiben. So könnte der Erblasser (Testamentsverfasser) durch die Auflage verbieten, dass der Hof von den Erben verkauft wird.
2. Wenn ich einmal meinen Willen verfasst habe, kann ich dann später noch einmal etwas ändern?
Die Antwort hierauf ist, wie bei vielen rechtlichen Fragestellungen: “Es kommt darauf an”. Und zwar kommt es darauf an, ob es sich um ein einfaches Testament handelt, oder ein gemeinsames Testament und/oder einen Erbvertrag.
Einfaches Testament
Dieser Sachverhalt ist relativ einfach geklärt. Wer seinen eigenen Willen in einem Testament niedergelegt hat, der kann diesen selbstverständlich auch jederzeit ändern oder widerrufen. Dies ist zum Beispiel dadurch möglich, dass der Testamentsverfasser ein neues Testament schreibt. Denn es zählt immer das “jüngere” Testament. Somit verliert das alte Testament durch Aufsetzen eines neuen Testaments, seine Gültigkeit. Deshalb ist die Angabe, wann das Testament verfasst wurde, sehr wichtig!
Gemeinsames Testament
Problematischer ist es, sich von der Bindungswirkung eines gemeinsamen Testaments wieder zu lösen. Denn in der Regel ist es so, dass das, was man gemeinsam begonnen hat, auch gemeinsam abgeschlossen werden soll. Damit ist gemeint, dass man sich von dem Willen eines zum Beispiel gemeinsamen verfassten Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages auch nur wieder gemeinsam lösen kann. Das heißt, dass alle Beteiligten damit einverstanden sein müssen.
Dies führt in der Praxis häufig zu Problemen. Vor allem dann, wenn einer der Beteiligten schon verstorben ist.
3. Brauche ich einen Notar? Und wenn ja, wann?
Auch hier ist wieder zu unterscheiden zwischen dem einfachen Testament und einem Erbvertrag.
Das einfache Testament
Wer ein einfaches, handschriftliches Testament verfassen möchte, muss grundsätzlich nicht zum Notar. Dies gilt auch dann, wenn man sich anwaltlich beraten lässt und dann die Empfehlungen des Anwalts (spezialisiert auf Erbrecht) eigenhändig in der für das Testament vorgeschriebenen Form niederschreibt. Dies kann unter Umständen die kostengünstigere Alternative sein.
Der Erbvertrag
Anders sieht es – wie schon so oft – beim Erbvertrag aus. Dieser ist grundsätzlich von einem Notar zu beurkunden. Um diese Kosten kommt man dann nicht herum.
4. Brauche ich einen Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker achtet darauf, dass der letzte Wille des Verstorbenen auch so durchgesetzt wird, wie dieser sich das gewünscht hat. In der Regel wird er benötigt, wenn es mehrere Erben und evtl. noch weitere Vermächtnisnehmer gibt. Er sorgt dann dafür, dass das Erbe ordnungsgemäß auseinandergesetzt wird. Gleichzeitig verhilft er den Vermächtnisnehmern dabei, dass diese den ihnen zugedachten Vermögensanteil bekommen.
Testamentsvollstrecker bei minderjährigen Erben
Erbt ein Minderjähriger einen Anteil aus dem Vermögen, kann der Testamentsvollstrecker das Erbe für diesen so lange verwalten, bis dieser alt genug ist, sich selbstständig um sein Erbe zu kümmern.
Achtung bei der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
Ein Testamentsvollstrecker kann in der Regel unbeschränkt über den Nachlass verfügen. Daher empfiehlt es sich, die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vorher sorgfältig zu prüfen. Weiterhin kann es hilfreich sein, schon im Testament, klare Anweisungen für den Testamentsvollstrecker zu geben. Dies gilt nicht nur über die Verteilung der Erträge aus dem Vermögen, sondern auch dafür, wie die Entlohnung des Testamentsvollstreckers erfolgen soll. Diese ist leider nur sehr weich im Gesetz formuliert.
5. Das Erbe der digitalen Spuren
Unser Leben wird immer digitaler. Wir hinterlassen “online” viele Spuren. Auch hierfür werden die Erben Rechtsnachfolger. Oft ist es aber schwierig, an die Passwörter und Zugriff-Codes heranzukommen. Dies ist jedoch wichtig, um eventuelle Guthaben aus Online-Verträgen auszahlen zu lassen oder Online-Verträge zu kündigen, um weiter anfallende Kosten zu sparen.
Hinterlegen der Passwörter bei einem Notar
Eine der Lösungen ist es, die Passwörter und Zugangsdaten bei einem Notar zu hinterlegen. Dort kann man dann festlegen, wer dann als Erbe die Zugangsrechte erhalten kann. Diese Lösung ist jedoch sehr starr und kompliziert, wenn es darum geht, geänderte Passwörter zu aktualisieren.
Formalitätenportal mit digitalem Nachlass
Es gibt die Möglichkeit seine Zugangsdaten Online zu hinterlegen und selbstständig zu ändern, sollte es zu Aktualisierungen kommen. Weiterhin haben Erben, dies sich als solche legitimieren, über verschiedene Anbieter die Möglichkeit, sich Zugriffsrechte auf die verschiedenen Online-Konten des Verstorbenen wie zum Beispiel Amazon oder Facebook gewähren zu lassen (Formalitätenportal). Dann könnten die Nutzerkonten gelöscht oder übertragen werden. Sollten Sie hierzu nähere Informationen benötigen, sprechen Sie uns bitte an.
Dieser Post soll nur eine Kurzinformation über das Thema geben. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Das Thema kann unter Umständen komplex sein. Sollten Sie eine Rechts- oder Steuerberatung zu diesem Thema benötigen, vermitteln wir Ihnen gerne einen kompetenten und zuverlässigen Kontakt aus unserem Netzwerk.