In letzter Zeit erreicht uns immer öfter die Frage, ob denn eine Bestattungsvorsorge Sicherheit vor dem Zugriff der Sozialbehörden bietet.
Gerne nehmen wir das zum Anlass, einen kurzen Beitrag dazu zu schreiben.
Eine würdige Bestattung
Für viele Menschen ist es keine schöne Vorstellung, wenn Sie am Ende ihres Lebens keine würdige Bestattung erhalten. Keine Trauerfeier, bei der sich die Freunde oder die Familie im angemessenen Rahmen noch einmal verabschieden können.
Keine gepflegte Grabstelle mit einem Erinnerungsstein, der als Anlaufstelle für die trauernden Hinterbliebenen bleibt. Sondern eine Bestattung, die lediglich auf das Minimum beschränkt ist. Eine Sozialbestattung. Dass man am Ende eines langen, arbeitsreichen Lebens in diese Situation kommt, kann schnell passieren.
Grundsicherungsleistungen
Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II zählen zu den Grundsicherungsleistungen. Wessen eigene Mittel im Alter nicht ausreichen, um selbst für die Pflegekosten aufzukommen, der hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe).
Voraussetzung, um an die Geldmittel des Staates zu kommen, ist in der Regel, dass der Hilfsbedürftige sein gesamtes, verwertbares Vermögen bereits eingesetzt hat; mit Ausnahme des Schonvermögens.
Sind die Kosten für die Bestattung Schonvermögen?
Zum Schonvermögen können zum Beispiel ein Fahrzeug, eine angemessene Immobilie und ein gewisses Barvermögen gehören. Geld für die Bestattung ist aber nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten. So bleibt es oft den Gerichten zu überlassen, zu entscheiden, in wieweit eine Bestattungsvorsorge zum Schonvermögen gehört.
Zwei wichtige Urteile?
Das sich im Gesetz keine eindeutige Formulierung darüber findet, was angemessen und zweckgebunden genau bedeutet, werden die Auslegungen darüber von den Sozialämtern oft sehr unterschiedlich gehandhabt und bilden oft Streitpunkte vor den Sozialgerichten.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 5 C 84.02) entschied 2003, und das Bundessozialgericht führte diese Entscheidung 2008 fort (BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R), dass eine angemessene Bestattungsvorsorge in der Regel von der Vermögensanrechnung auszuschließen sei.
Angemessen und Zweckgebunden
Im Laufe der Zeit haben sich zwei Kriterien herausgestellt, nach denen in der Regel beurteilt wird, ob eine Bestattungsvorsorge zum Schonvermögen zählt. Das sind:
- Die Angemessenheit (zum Beispiel VG Münster, Urteil vom 21.12.2018, Az. 6 K 4230/17)
- Die Zweckgebundenheit (zum Beispiel SG Gießen, Urteil vom 14.08.2018, S 18 SO 65 / 16)
- Abschluss vor Bedürftigkeit
Angemessenheit
Die Angemessenheit ist unter dem Gesichtspunkt der Kosten zu sehen. Nach dem oben genannten Urteil des VG Münster zählen hierzu neben den Kosten für die Bestattung, auch die Kosten für die Grabpflege. Grundlage zur Beurteilung bilden unter anderem die individuellen Lebensverhältnisse und die durchschnittlichen Bestattungskosten.
Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG, mit welcher wir zusammenarbeiten, gibt eine Spanne von ca. 3.000 bis 11.000 Euro an, welche jeweils von den Gerichten als angemessen beurteilt wurden.
Zweckgebundenheit
Ein weiteres Kriterium ist die ausschließliche Zweckbindung. Das bedeutet in der Regel, dass eine andere Verwendung der Geldmittel als die für die Bestattung, nahezu ausgeschlossen ist.
Abschluss vor Bedürftigkeit
In der Regel ist davon auszugehen, dass die Anerkennung als Schonvermögen nur erfolgen kann, wenn die Vorsorge vor dem Zeitpunkt der Bedürftigkeit erfolgt ist.
Fazit:
Treuhandvorsorgeverträge sind genau so wie Sterbegeldversicherungen oftmals als Schonvermögen anzusehen. Da jedoch eine einheitliche rechtliche Regelung fehlt, ist deren Anerkennung oftmals Auslegungssache der zuständigen Behörde. Hierbei kommt es trotz verschiedener Urteile der Sozialgerichte zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Sozialbehörde und dem Vorsorgenden.