In Deutschland gibt es eine Bestattungspflicht. Jede verstorbene Person muss also bestattet werden. In der Regel ist der nächste Angehörige bestattungspflichtig. Dies verläuft in der Regel nach dem gleichen Schema ab
Die Reihenfolge ergibt sich aus § 31 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg, dort wird der Begriff der Angehörigen definiert.
Besteht zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe, ist der Ehepartner der verstorbenen Person in der Regel bestattungspflichtig und damit für die Beisetzung verantwortlich.
Ist keine Ehepartner:in vorhanden, rücken volljährige Kinder in der Bestattungspflicht auf. Diese sind dann für die Bestattung verantwortlich.
Sind weder Ehepartner:in noch Kinder vorhanden, geht die Bestattungspflicht auf die Eltern des*der Verstorbenen über. Hierbei wird nicht unterschieden, ob es sich um leibliche, adoptierte oder rechtlich anerkannte Kinder handelt.
Ist keine der oben genannten Personen vorhanden, kann die Bestattungspflicht auf die volljährigen Geschwister übergehen.
Weiterhin kommen die Großeltern oder volljährige Enkelkinder als Bestattungspflichtige in Betracht.
Darüber hinaus können Absprachen aus einer Bestattungsvorsorgevereinbarung, ein Erbe oder eine Unterhaltsverpflichtung zu einer Bestattungspflicht führen.
Sollte keiner dieser Personengruppen vorhanden sein, geht die Obliegenheit zur Bestattung in der Regel auf die örtlichen Behörden über. Dies kann das Friedhofsamt, Ordnungsamt oder Sozialamt sein. Diese ordnen dann in den meisten Fällen eine sogenannte Sozialbestattung an.
Wer als Bestattungspflichtiger die Kosten für die Beisetzung nicht tragen kann, hat die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt zu stellen.
Diese Möglichkeit ist in § 74 im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches geregelt.
“Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.”
Für den Stadt- und Landkreis Karlsruhe gilt:
Wenn die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen hat, dann ist das Sozialamt zuständig, von welchem die verstorbene Person diese zuletzt bezogen hat.
Hat die verstorbene Person keine Sozialleistungen bezogen, dann ist das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.
Für den Stadtkreis Karlsruhe ist Stadtverwaltung zuständig.
Für den Landkreis Karlsruhe das Landratsamt beziehungsweise die kreisfreie Stadt.
Genaue Informationen über die Zuständigkeit erhalten Sie unter der bundesweit gültigen Telefonnummer 115. Über diese erhalten Sie den richtigen Ansprechpartner für behördliche Leistungen.
Erste Voraussetzung zur Übernahme ihrer Kosten ist, dass Sie überhaupt bestattungspflichtig sind. Sind Sie das nicht, können Sie , auch keinen Antrag auf Übernahmeder Kosten stellen.
Wenn Sie sich beispielsweise um die Bestattung eines guten Freundes kümmern wollen und hierfür die Kosten vom Sozialamt erstattet haben wollen, ist dies in der Regel nicht möglich.
Die zweite Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person keinen ausreichenden Nachlass hinterlässt, um die Kosten für die Beisetzung zu decken.
Die dritte Voraussetzung wäre, dass sie nicht in der Lage sind, die Kosten für die Beisetzung aus eigenen Mitteln zu decken. Hier wieder der Verweis auf § 74 SGB XII .
Die letzte Voraussetzung ist, dass die Bestattungskosten unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten angemessen sind.
Es ergibt sich aus der Natur der Dinge, dass eine vom Sozialamt bezahlte Beisetzung oder ein Begräbnis eher schlicht ausfallen wird als pompös.
Dennoch muss das Begräbnis würdevoll ausgestaltet sein. Das ist von Ort zu Ort unterschiedlich. In der Regel fallen hierunter die Kosten für einen schlichten Sarg, Totenwäsche, Aufbahrung der verstorbenen Person, Grabgebühren und Erstanlage des Grabplatzes.
Was im Einzelfall abzuklären ist, ob eine Trauerfeier in der Trauerhalle stattfinden und ob ein (kirchlicher) Redner die Trauerfeier gestalten kann.
Das Amt übernimmt allerdings keine Kosten für die laufende Grabpflege.
Grundsätzlich muss der Antrag schriftlich, das heißt, mit eigener Unterschrift, bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Dort können Sie sich im Vorfeld auch beraten lassen.Die zuständige Behörde finden Sie weiter oben unter dem Punkt: “Welches Sozialamt ist für mich zuständig?”
Sie müssen grundsätzlich nachweisen, dass Sie die Kosten für die Beisetzung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Erst dann haben Sie Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch die Sozialbehörde.
Die Behörde prüft dann im Anschluss, ob nicht das Vermögen der verstorbenen Person ausreichend ist, um die Bestattungskosten zu decken.
Nach Zustimmung der Kostenübernahme kann die Auszahlung des Geldes erfolgen.
Sie haben die Möglichkeit, dass wir uns als Bestattungsunternehmen s, direkt mit der Behörde in Verbindung setzen und abrechnen. Dies entbindet Sie jedoch nicht, den Antrag Form- und Fristgerecht zu stellen. Nur so haben Sie Anspruch auf Kostenübernahme.
Grundsätzlich ist es möglich, den Antrag vor oder nach der Beisetzung zu stellen. Um zu gewährleisten, dass auch alle Kosten von der Sozialbehörde übernommen werden, empfiehlt es sich vor der Beisetzung, mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen.
Das Sozialgesetzbuch schreibt in § 45 Abs. 1 SGB I eine Frist zur Antragsstellung von vier Jahren vor. Wenn der Antrag gestellt ist, tritt eine Hemmung gem. § 45 Abs. 3 SGB I ein.
Für die verstorbene Person müssen folgende Unterlagen nachgewiesen werden.
Zum einen der Nachweis, dass die Person verstorben ist. Dies erfolgt in der Regel über eine Sterbeurkunde. Gegebenenfalls muss ein Bestattungsvorsorgevertrag vorgelegt werden.
Dann muss das Vermögen der verstorbenen Person nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel über die Kontoauszüge der letzten drei Monate (lückenlos), Sparbücher, Geldanlagen. Gegebenenfalls ist ein Nachweis über Wohneigentum zu erbringen.
Wenn Lebensversicherungen vorhanden sind, ist deren Versicherungssumme anzuzeigen. Bei einem vorhandenen Kraftfahrzeug ist auch der Zeitwert nachzuweisen.
Gibt es Bausparverträge oder ähnliches? Dann sind auch hier Nachweise zu erbringen.
Wenn es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt, sind diese Unterlagen vorzulegen.
Weiterhin sind mögliche Erben der verstorbenen Person aufzulisten (Ehepartner:in, Kinder, Eltern, Geschwister usw.)
Als Antragsteller sollten Sie beispielsweise die folgende Unterlagen einreichen. Erbschein, der Eröffnungsbeschluss der Testamentseröffnung oder der Nachweis des Erbausschlags.
Außerdem sollten Sie ihr Einkommen der letzten drei Monate nachweisen sowie weitere Angaben über die Einkommensverhältnisse und monatlichen Belastungen wie zum Beispiel Mietverträge vorlegen.
Weiterhin ist ein Kostenvoranschlag oder eine Endabrechnung über die Bestattungskosten beizufügen.
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können die erforderlichen Unterlagen variieren.
Im Trauerfall sind wir Tag und Nacht für Sie erreichbar.
Denn der Tod wartet nicht, dass morgen ist oder nimmt Rücksicht auf Familienfeste oder Feiertage.
Unsere 24-Stunden Hotline:
Fachunternehmen für Bestattungsdienstleistungen
Schütz Bestattungen ist ein Fachunternehmen für Bestattungsdienstleistungen nach DIN EN 15017
Zertifizierung zur Qualitätssicherung
Das Zertifizierungsverfahren des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) über den Bundesverband Deutscher Bestatter überwacht unseren Qualitätsanspruch
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