Erben und Vererben ist nicht immer einfach: Um die richtige Entscheidung zu treffen, sollten wir uns Zeit nehmen. Helfen kann zum Beispiel ein Testamentsvollstrecker: Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass möglichst kein Streit unter den Erben entsteht oder Minderjährige sinnvoll mit dem Erbe umgehen. Auch über die Minderjährigkeit hinaus.
Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Wille/ die Verfügungen des Erblassers ausgeführt werden und die Aufteilung des Erbes reibungslos verläuft.
Aber eine Testamentsvollstreckung ist auch Vertrauenssache. Wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe gut macht, haben Sie die richtige Person, um Ihr Erbe so zu regeln, wie Sie es wollen. Wie finden Sie nun aber den richtigen Testamentsvollstrecker und was gibt es zu beachten?
Nach § 2197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird der Testamentsvollstrecker durch den Erblasser selbst bestimmt. Das geschieht in der Regel direkt durch eine Verfügung in seinem Testament. Gleichzeitig kann darin auch vermerkt werden, wie lange die Testamentsvollstreckung dauern soll.
Benennt der Erblasser keinen direkten Testamentsvollstrecker, so kann er auch einem Dritten die Befugnis erteilen, diese Aufgabe zu übernehmen oder das Nachlassgericht darum bitten.
Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers macht dann Sinn, wenn es sich um ein größeres Vermögen handelt oder das Erbe an Bedingungen geknüpft ist.
So soll sichergestellt werden, dass das Erbe “richtig” verteilt und die Auflagen von allen eingehalten werden.
Auch bei minderjährigen Erben sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, um das Erbe ggf. bis zur Volljährigkeit zu verwalten.
Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers kann auch dann sinnvoll sein, wenn es nur um ein Haus geht, das unter den Kindern vererbt werden soll. Hier sind einige Gründe, warum dies der Fall sein könnte:
Insgesamt kann ein Testamentsvollstrecker dazu beitragen, die Abwicklung des Nachlasses zu vereinfachen und sicherzustellen, dass alles in geordneten Bahnen verläuft, selbst wenn es sich nur um eine einzelne Immobilie handelt. Es ist jedoch ratsam, die individuellen Umstände und familiären Beziehungen zu berücksichtigen, um die beste Entscheidung zu treffen.
Ja, das ist möglich, kann aber ausdrücklich nicht empfohlen werden. Als Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jede Person eingesetzt werden. Allerdings sollte dieser objektiv treuhänderisch tätig sein können, eine Person, die selbst erbt, kann vermutlich – aus eigenem Interesse am Nachlass – einen Konflikt bei der Testamentsvollstreckung.
Nein, die Amtsannahme wird erst verbindlich, wenn die ausgewählte Person eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben hat. Ab diesem Zeitpunkt ist der Testamentsvollstrecker allerdings in der Pflicht, den letzten Willen des Erblassers auszuführen und wird von dieser erst entbunden, wenn die Testamentsvollstreckung vollständig abgewickelt ist.
Textsammlung der Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.
Ja, die Höhe der Vergütung bestimmt im Regelfall bereits der Erblasser im Testament. Sollte das nicht der Fall sein, so wird sie vom Nachlassgericht auf Basis einer Vergütungstabelle festgesetzt und errechnet sich anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Nachlasswertes. Der Testamentsvollstrecker entnimmt diese Vergütung dann selbst aus dem Nachlass.
Ja, schließlich ist er alleine für das Erbe verantwortlich und trifft diesbezüglich Entscheidungen. Er muss zum Beispiel sicherstellen, dass die Erbschaftssteuer richtig bezahlt wird. Das steht im Gesetz § 32 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Außerdem ist der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben verantwortlich. Das ist der Fall, wenn durch sein Verschulden finanzielle Schäden für die Erben entstehen. Erben können Schadenersatz vom Testamentsvollstrecker verlangen, wenn sein Handeln zu Verlusten für die Erben führt.
Im deutschen Erbrecht sind zunächst einmal folgende Aufgaben vermerkt:
Anordnungen, die der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen getroffen hat, werden vom Testamentsvollstrecker umgesetzt. Ein Testamentsvollstrecker darf den Nachlass in seinen Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen. Er darf Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
Außerdem hat der Testamentsvollstrecker für die Bestattung des Erblassers und die Eröffnung des Testaments zu sorgen.
Ein Testamentsvollstrecker muss die Verbindlichkeiten, wie etwa Schulden, Pflichtteile, Erbschaftssteuer, begleichen, die vor dem Tod des Erblassers entstanden sind und durch den Erbfall ausgelöst wurden.
Der Nachlass muss unter den Erben verteilt werden. Dazu muss der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan erstellen.
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