Totenfürsorgerecht

Was steckt dahinter?

Um einen Leichnam und auch die Grabstätte muss sich gekümmert werden. Die sogenannte Totenfürsorgepflicht ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, hat sich aber gewohnheitsrechtlich so durchgesetzt. 

Zu beachten gilt es auch, dass dem Willen wie auch dem Inhaber des Totenfürsorgerechts durch Bestattungsgesetze Grenzen gesetzt sind. Wird ein solches Recht verletzt, kann Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden.

Sorgfältige Pflege einer Grabstätte im Rahmen der Totenfürsorge

Was verbirgt sich hinter dem Totenfürsorgerecht?

Das Totenfürsorgerecht beinhaltet das Recht, Entscheidungen über die Art und den Ort der Bestattung sowie über den Ablauf der Trauerfeier und die Pflege des Grabes zu treffen. Ziel ist es, eine würdige Beisetzung des Verstorbenen sicherzustellen. Gewohnheitsrechtlich steht dieses Recht den nächsten Angehörigen in gerader Linie zu. Sollte der letzte Wille des Verstorbenen jedoch eine andere Person benennen, kann das Totenfürsorgerecht auch an diese übertragen werden. Es muss also nicht zwangsläufig ein Erbe des Verstorbenen sein.

Derjenige, der das Totenfürsorgerecht ausübt, muss nicht zwangsläufig für die Bestattung verantwortlich sein, auch wenn es üblich ist, dass beide Pflichten oft in einer Hand liegen. 

Die Bestattungspflicht obliegt in erster Linie den Angehörigen in der durch die Bestattungsgesetze der jeweiligen Länder festgelegten Reihenfolge. Totenfürsorgeberechtigt kann beispielsweise auch ein volljähriges Kind enger Freunde sein. Dies kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn sich nahe Angehörige und die vom Verstorbenen bestimmte Person nicht auf das Vorgehen einigen können. In solchen Fällen kann ein Anwalt für Erbrecht vermitteln.

Rechtsstreitigkeiten sind gar nicht so selten

Und Fälle, dass es Streitigkeiten um die Totenfürsorge oder die Grabstätte gibt, sind gar nicht so selten. 2017 hat das Verwaltungsgericht in Karlsruhe in einer Sache entschieden, bei der zwei gleichrangige Bestattungspflichtige gegenläufige Bestattungsaufträge gegeben haben und damit Unklarheit darüber bestand, welche Person totenfürsorgeberechtigt ist. 

In einem anderen Urteil des BGH ging es um die Gestaltung einer “Baumgrabstätte” auf einem städtischen Friedhof. Die Enkelin des Verstorbenen und Nichte der Klägerin sah sich im Gedenken an ihren Großvater veranlasst, die Grabstätte mit auffälligem Schmuck zu dekorieren. Nun hatte aber die Tante, die gegen die Fülle an Dekoration klagte, das Totenfürsorgerecht. 

Das Landgericht begründete nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Unterlassungsanspruch der Klägerin zutreffend auf Grundlage von §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB.

Die beklagte Nichte habe durch das Ablegen verschiedener Gegenstände auf der Grabstätte das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Totenfürsorgerecht der klagenden Tante verletzt. 

Der Bundesgerichtshof hat das Totenfürsorgerecht als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB eingestuft, deren Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen gemäß § 1004 BGB begründen kann (OLG Naumburg, Urteil vom 08.10.2015, Az. 1 U 72/15).

Welche Rechte und Pflichten gibt es?

Der Inhaber des Totenfürsorgerechts hat sowohl das Recht als auch die Pflicht, eine würdevolle Bestattung gemäß den Wünschen des Verstorbenen zu organisieren. Sollte er dieser Verantwortung nicht mit der gebotenen Pietät und Sorgfalt nachkommen, kann unter Umständen eine Strafanzeige wegen Störung der Totenruhe oder Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gegen ihn gestellt werden. Der Inhaber der Totenfürsorge trägt die Entscheidungsgewalt über den Leichnam und ist verantwortlich für die Art der Bestattung sowie den Abschluss entsprechender Verträge mit dem Friedhofsträger oder anderen Dienstleistern.

Dabei muss er die gesetzlichen Fristen und Vorschriften für Überführung und Bestattung einhalten. Sollte eine Umbettung oder Obduktion notwendig sein, liegt es ebenfalls in seiner Verantwortung, diese in die Wege zu leiten. Darüber hinaus ist er dafür zuständig, die Grabpflege über die Bestattung hinaus sicherzustellen. In Deutschland müssen Angehörige in der Regel etwa 23 Jahre lang für die Pflege eines Grabes sorgen. Der Inhaber des Totenfürsorgerechts hat das Recht, das langfristige Erscheinungsbild des Grabes zu bestimmen, wobei der letzte Wille des Verstorbenen immer im Vordergrund steht.

Was passiert, wenn niemand das Totenfürsorgerecht wahrnimmt?

Obwohl das Totenfürsorgerecht üblicherweise den nächsten Angehörigen, wie Ehepartnern oder Kindern, zufällt, kann es vorkommen, dass der Verstorbene eine dritte Person dafür bestimmt hat. Es kann jedoch passieren, dass diese dritte Person nicht erreichbar ist, nicht kontaktiert werden kann oder aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage oder nicht willens ist, das Recht auszuüben. In einem solchen Fall greift die in den Landesgesetzen festgelegte Reihenfolge der berechtigten Angehörigen.

Sollte sich niemand aus dem Kreis der Angehörigen um die Bestattung kümmern wollen oder können, übernimmt das Ordnungsamt diese Aufgabe. Die Bestattung wird dann in der Regel so einfach und kostengünstig wie möglich gehalten, wobei die Kosten den Angehörigen in Rechnung gestellt werden. Können keine Angehörigen ermittelt werden, führt das Ordnungsamt die Bestattung ebenfalls durch. Solche Bestattungen müssen ausgeschrieben werden und werden von dem Unternehmen durchgeführt, das das günstigste Angebot abgibt. Da eine Feuerbestattung mit anschließender Urnenbeisetzung am kostengünstigsten ist, werden Verstorbene ohne Angehörige oder verantwortliche Dritte in der Regel eingeäschert. Eine Trauerfeier findet meist nicht statt.