Klarer Fall von denkste – 3 falsche Annahmen zum Thema Erbe



1. Meine Erben sollen sich nicht streiten. Wenn ich aufschreibe, wer was bekommt, herrscht Frieden!

Das kann so sein, muss aber nicht. Seinen Nachlass zu regeln ist nicht allzu schwer, man muss einfach nur ein paar Regeln beherzigen. Ein Unterschied dabei ist der “Erbe” und der “Vermächtnisnehmer”. Ein Erbe ist ein Rechtsnachfolger des Verstorbenen, der Vermächtnisnehmer, bekommt einen Vermögensanteil aus dem Erbe. 

Ein Beispiel zum Vermächtnisnehmer

Angenommen Sie sind Eigentümer einer Autosammlung und eines Hauses. Sie wissen, dass Ihr Sohn mit den Autos glücklich wäre und Ihre Tochter mit dem Haus. Wenn Sie nun schreiben würden, dass Sie die Autosammlung dem Sohn vermachen und das Haus vermachen Sie der Tochter, dann hätten Sie beiden ein Vermächtnis zukommen lassen. 

Was damit nicht geregelt ist, ist die Frage, wer rechtlich in Ihre Fußstapfen tritt. Denn Erbe zu sein bedeutet mehr als nur einen Vermögensanteil zu erhalten. Ein Erbe tritt mit vollen Rechten und Pflichten als Ihr Nachfolger an. Haben Sie das nicht geregelt, könnte es sein, dass ein Gericht über diese Tatsache entscheiden muss. Dies kann dazu führen, dass die anderen Vermögenswerten wie zum Beispiel Geld oder Wertpapiere (wenn es die noch geben sollte) einem Ihrer beiden Kinder zusprechen würde und das andere Kind leer ausgeht. So könnte Streit vorprogrammiert sein.

Wie gehe ich richtig vor?

Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass es sinnvoll ist, zuerst einen oder mehrere Erben zu bestimmen und diesen einen prozentualen Anteil des Nachlasses zu vererben. Danach können Sie einzelne Vermögensteile verteilen. Dabei können auch Personen bedacht werden, die nicht als Erbe eingesetzt werden. 





2. Mein Kind hat zu Lebzeiten schon etwas von mir geschenkt bekommen. Das wird vom Erbe abgezogen!

Die grundsätzliche Antwort hierauf ist nein. Denn eine Verrechnung einer Schenkung mit dem Erbe findet in der Regel nur dann statt, wenn dies bei der Schenkung vereinbart wurde.

Keine Regel ohne Ausnahme

Es wäre langweilig, wenn es nicht zu jeder Regel auch Ausnahmen geben würde. Eine dieser Ausnahmen ist zum Beispiel die sogenannte “Ausstattung”. Eltern können Ihren Kindern bei der Eheschließung und beim sogenannten Eintritt in die wirtschaftliche Selbstständigkeit Vermögenswerte zukommen lassen. Mit dieser besonderen Art der Überschreibung von Vermögenswerten (die nur in diesen beiden Fällen zulässig ist) sind Vor- und Nachteile verbunden.

Auswirkung der “Ausstattung” auf das Erbe

Die sogenannte Ausstattung hat Auswirkungen auf die Verteilung des Erbes. Sind mehrere erbberechtigte Kinder vorhanden, hat das Kind, das eine Ausstattung erhalten hat, sich diese auf das Erbe anrechnen zu lassen. Es erbt entsprechend weniger. Es sei denn, die Eltern haben im Rahmen des zulässigen im Testament etwas anderes geregelt.

Unterschied der Ausstattung zur Schenkung

Im Unterschied dazu, wird eine Schenkung nicht grundsätzlich auf das Erbe angerechnet. Schenken Sie beispielsweise Ihrem Sohn 50.000 Euro, damit er sich einen Oldtimer kaufen kann, zählt dies nicht zu einer Starthilfe. Entsprechend muss er sich dies auch nicht per se bei der Verteilung des Erbes anrechnen lassen (vgl. Pflichtteilergänzungsanspruch). In solchen Fällen kann ein Testament für Gerechtigkeit unter den Erben sorgen.





3. Das ist mir alles zu kompliziert. Ich mache kein Testament, dann erbt mein Ehepartner alles!

So einfach ist das leider nicht. Denn haben Sie kein Testament verfasst, dann greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Wenn Sie Kinder haben, würde dies rechnerisch bedeuten, dass Ihr Ehepartner lediglich die Hälfte des Erbes erhält. Hier könnte Streit innerhalb der Familie vorprogrammiert sein.

Wenn die Kinder anders wollen als der Ehepartner

Im oben genannten Fall würden der überlebende Ehepartner und das/die Kind(er) gemeinsam erben. Sie würden eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden. Streitpotential liegt dann vor, wenn es um größere Vermögenswerte geht, die nicht einfach so geteilt werden können. Ein gutes und weitverbreitetes Beispiel hierfür ist eine Immobilie.

Ein Beispiel

Angenommen, der überlebende Ehepartner möchte im Haus wohnen bleiben, Das/die Kinder möchten jedoch ihren Erbanteil in Geld erhalten. Dann liegen zwei gegen streitende Interessen vor. Kann der überlebende Ehepartner die Kinder nicht ausbezahlen, könnte es sein, dass die Immobilie verkauft werden muss.

Frühzeitig planen hilft

Eine Erbschaft kann den Familienfrieden durcheinanderwirbeln. Daher empfiehlt es sich, schon frühzeitig die Dinge zu regeln, die man regeln kann. So wäre im obigen Beispiel evtl. ein gemeinsames Testament ein Lösungsvorschlag. Dabei würde der überlebende Ehepartner erst einmal allein alles erben.



Dieser Post soll nur eine Kurzinformation über das Thema geben. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Das Thema kann unter Umständen komplex sein. Sollten Sie eine Rechts- oder Steuerberatung zu diesem Thema benötigen, vermitteln wir Ihnen gerne einen kompetenten und zuverlässigen Kontakt aus unserem Netzwerk.



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Daniel Schütz

Ich bin Daniel Schütz, Geschäftsführer von Schütz Bestattungen®. Zusammen mit meiner Frau und unserem Team übernehmen wir im Trauerfall durch unseren Rundum-Service die vollständige Vorbereitung, Planung & Durchführung der Beerdigung Ihrer Angehörigen. Wir sind für Sie da!


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